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EV Statuten

STATUTEN
des
Elternverein der HTL Mödling

Technikerstrasse 1-5
2340 Mödling

In der Fassung November 2025

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
(1) Der Verein führt den Namen: Elternverein der HTL Mödling.
(2) Er hat seinen Sitz in 2340 Mödling, Technikerstrasse 1-5, Postfach 209
und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Der Verein ist Mitglied des Vereines zur Förderung der HTL Mödling.

§ 2 Vereinszweck:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die, im Sinne einer funktionierenden Schulpartnerschaft notwendige Zusammenarbeit von
Eltern und Schule zu unterstützen, insbesondere:
a. die Wahrung aller dem Elternverein gem. den Bestimmungen des SchuG zustehenden Rechte;
b. die Unterstützung der Eltern, bzw. der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem SchuG zustehenden Rechte;
c. in Zusammenwirken mit dem Schulleiter, den Lehrern und den Vertretern der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) der Schule, die Erziehung und den Unterricht der Kinder dieser Schule in jeder geeigneten Weise zu fördern;
d. das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu vertiefen und die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule in Einklang zu bringen;
e. die notwendige Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus mit den Einrichtungen der öffentlichen Berufsberatung zu fördern;
f. im Bedarfsfall bei der Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken, insbesondere in Fällen der Gefährdung des Schulbesuches und gegebenenfalls über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder zu unterstützen.
g. die Schule bei der Finanzierung unterrichtsnotwendiger Anschaffungen, die nicht aus Mitteln des Schulbudgets finanziert werden können, zu unterstützen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a. die Einbringung von Vorschlägen und Anregungen betreffend die Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und die Diskussion darüber mit Direktion, Lehrkörper und gegebenenfalls Schulaufsichtsbehörde;
b. die Abhaltung von Zusammenkünften der Eltern mitdem Lehrkörper zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne des Abs. (1);
c. die Abhaltung von Vorträgen und Diskussions- bzw. Informationsveranstaltungen bildender Art im Sinne des Abs. (1), wobei Vortragende insbesondere aus folgendem Personenkreis herangezogen werden können:
c.a Lehrkräfte der HTL Mödling
c.b die im Referentenverzeichnis des Landschulrates für Niederösterreich enthaltenen Referenten
c.c schulfremde Referenten mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz
c.d Vertreter der Elternvereinsverbände
(3) Die Aufbringung der finanziellen Mittel erfolgt:
a. über Mitgliedsbeiträge
b. aus Erträgnissen durch Veranstaltungen
c. durch Spenden und Sammlungen
(4) Von der Tätigkeit des Elternvereins ist ausgeschlossen:
a. die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse, wie z.B. Aufsichtsrecht
über die Lehrpersonen, Einmengung in Amtshandlungen, usw.
b. die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten
c. jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit

§ 4 Arten der Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereins können nur physische Personen werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:
(1) Mitglieder des Elternvereines sind Eltern bzw. Erziehungsberechtigte jener Kinder, die die HTL Mödling besuchen und die den Mitgliedsbeitrag pünktlich und zwar binnen 14 Tagen ab Zugang des Zahlscheines entrichtet haben. Für den Begriff der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des SchuG, sowie des ABGB anzuwenden.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Zahlung des Mitgliedsbeitrages auf dem Konto des EV.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft erlischt, sobald das Kind aus der betreffenden Schule ausscheidet.
(2) Mitglieder, die durch unehrenhaftes Verhalten oder grobe Verletzung der Mitgliedspflichten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(3) Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag im Folgejahr nicht pünktlich bezahlen, verlieren automatisch ihre Mitgliedschaft.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen und Leistungen des Vereines zu beanspruchen.
(2) In der Hauptversammlung stehen den Mitgliedern das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
(3) Mindestens ein Drittel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der
Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Hauptversammlung und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens, entsprechend zu informieren.
(5) Lehrpersonen, deren Kinder die genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte, wie die übrigen Mitglieder.
(6) Besuchen die genannte Schule mehrere Kinder einer Familie, ist der Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten. Die weiteren Schüler dieser Familie haben den Elternverein jedoch davon in Kenntnis zu setzen, welcher Geschwisterteil in welcher Klasse den Mitgliedsbeitrag
entrichtet.
(7) Der Vorstand kann in berücksichtigungswürdigen Fällen von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für jeweils ein Schuljahr befreien.
(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten.
(9) Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(10) Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge, in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe, verpflichtet.
(11) In Bezug auf § 7 Abs.3 und 4, § 9 Abs.2 lit.c sowie § 15 Abs.4 ist das Quorum auf Basis der von den Mitgliedern vertretenen Kinder zu bemessen.

§ 8: Vereinsorgane:
(1) Organe des Vereines sind:
a die Hauptversammlung,
b der Elternausschuss
c der Vorstand, bestehend aus:
– dem Obmann/der Obfrau und dessen/deren ein oder zwei StellvertreterInnen
– dem/der KassierIn und dessen/deren StellvertreterInnen
– dem/der SchriftführerIn und dessen/deren StellvertreterInnen
d der/die erste und zweite RechnungsprüferIn
(2) Die Geschäfte des Elternvereins werden geführt vom:
a Vorstand, in der o.a. Besetzung
b Elternausschuss

§ 9 Hauptversammlung:
(1) Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel alljährlich im September oder Oktober statt.
(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf
a. Beschluss des Vorstandes
b. Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung
c. auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder
d. auf Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs.5 erster Satz VereinsG)
e. Beschluss der/eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs.5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs.2 der Statuten))
f. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs.2 letzter Satz der Statuten)
stattzufinden.
In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Hauptversammlung längstens einen Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (§ 20) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.1 und Abs.2, lit.a, – d), durch die Rechnungsprüfer (Abs.2, lit e) oder durcheinen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.2, lit f).
(4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über
a einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung;
b Anträge gem. Abs. 4 oder
c Anträge gem. § 10 Abs. 2 der Statuten
können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
(6) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 derStatuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Die Hauptversammlung ist bei
statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung:
(1) Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Obmannes/der Obfrau über das abgelaufene Vereinsjahr;
b Entgegennahme des Berichtes des Kassiers über die Geldgebarung des Vereines im abgelaufenen Jahr;
c Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
d Entlastung des Vorstandes
e Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer für die Dauer eines Jahres, wobei eine Wiederwahl zulässig ist; wählbar sind bei der Wahl persönlich anwesende Mitglieder oder ehemalige Mitglieder;
f Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr, sowie für das Folgejahr:
g Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge des Vorstandes bzw. der Mitglieder gem. Abs. 2.
(2) Selbständige Anträge von Mitgliedern, die bei der Hauptversammlung verhandelt werden sollen, sind gem. § 9 Abs. 4 der Statuten einzubringen. Anträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht beim Vorstand eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, außer dieHauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit die Behandlung dieser Anträge.

§ 11 Vorstand:
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann/ der Obfrau, dem/der KassierIn, dem/der SchriftführerIn und deren StellvertreterInnen gem. § 8 Abs.1 lit.c.
(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächsten Hauptversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt der/die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Umlaufbeschlüsse des Vorstands sind zulässig (schriftlich oder E-Mail), wenn die bzw. der Vorsitzende einen Antrag an alle Vorstandsmitglieder aussendet und zumindest die Hälfte der Vorstandsmitglieder, innerhalb einer Frist von einer Woche einlangend, ihre Stimme abgeben. Jeder Umlaufbeschluss muss in der folgenden Vorstandssitzung protokolliert werden.“
(8) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem/der zweiten StellvertreterIn, bei dessen/deren Verhinderung dem an Jahren ältesten, anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
(10) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des § 9 Abs.1 und 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
(1) Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die SchriftführerIn unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers /der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers /der Kassierin. Da die Kassaführung des Vereines jedoch mit den elektronischen Möglichkeiten (electronic banking) ermöglicht werden soll, wird für diesen Fall von einer Kollektivzeichnung abgesehen.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfendiese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die SchriftführerIn führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes.
(7) Der Kassier/ die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/ der Obfrau, des Schriftführers/ der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre StellvertreterInnen.

§ 14 Rechnungsprüfer:
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstandund der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.8 bis10 sinngemäß.

§ 15 Elternausschuss:
(1) Dem Elternausschuss gehören alle Mitglieder an, die sich in der Hauptversammlung dazu melden und ihre erforderlichen Daten (incl. Einzahlungsbestätigung) dem Elternverein via home-page, E-mail oder
dem Schriftführer zur Verfügung stellen. Diese Anmeldung erfolgt alljährlich binnen 14 Tagen nach der Hauptversammlung und ist konstitutiv. Der Vorstand gehört dem Elternausschuss automatisch an.
(2) Die Ausschusssitzungen werden vom Vorstand mindestens zweimal jährlich einberufen und vom Obmann/der Obfrau oder dessen/deren StellvertreterIn geleitet. Die Einberufung der Ausschusssitzungen erfolgt schriftlich gem §20 unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung.
(3) Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder seine Einberufung verlangt.
(4) Der Elternausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Obmann/die Obfrau, der/die SchriftführerIn, der Kassier/dieKassierin oder deren StellvertreterInnen anwesend sind. Sind diese zur
festgesetzten Zeit nicht anwesend, so ist der Elternausschuss eine halbe Stunde nach der festgesetzten Zeit beschlussfähig, wenn mindesten 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Schulleiter und die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter des Lehrkörpers können jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternausschusses in beratender Funktion teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.
(6) Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes/der Obfrau den Ausschlag.
(7) Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen, usw.) auch Mitglieder des Elternvereines oder Dritte betrauen, die nicht dem Ausschuss angehören.

§ 16 Vertretung im Schulgemeinschaftsausschuss
Der Elternverein wird im Schulgemeinschaftsausschuss durch den Vorstand vertreten.

§17 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung –angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit der in § 9 Abs.7 der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
(3) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen.
(4) Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand (vom Liquidator) einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne der §§ 34 ff der BAO anerkannt ist und in der Hauptversammlung bestimmt wurde.

§ 19 Salvaklausel
Wenn ein oder mehrere Punkte dieser Statuten durch Gesetzesänderungen unanwendbar werden, bleiben die übrigen Punkte wirksam. Es sind jedoch binnen Jahresfrist ab Bekanntwerden eines solchen Umstandes die Statuten im erforderlichen Umfang abzuändern bzw. den neuen Gegebenheiten anzupassen.

§ 20 Schriftlichkeit
Alle in diesen Statuten vorgesehenen Veröffentlichungen, Verständigungen und Einladungen sind dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie durch Veröffentlichung in der Home Page des Elternvereins und Aushang im Schaukasten des Elternvereins zeitgerecht veröffentlicht werden.
Zusätzlich sind diejenigen Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben (an die E-Mail-Adresse des Elternvereins oder durch Registrierung auf der Home Page des Elternvereins), an diese zu
verständigen.

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 22.10.2025

Dieser Text ist eine Transkription des PDF-Inhalts. Die derzeit gültigen Statuten finden Sie hier: Statuten zum Herunterladen