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EV Geschäftsordnung

§ 1
1)  Der  Vorstand  hat  die  Geschäfte  des  Elternvereines  nach
den  Vorschriften  des  Gesetzes,  den  Statuten,  sowie  nach
den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zu führen.
2)  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  führen  die  Geschäfte  im
Rahmen  der  Geschäftsordnung.  Jedes  Mitglied  ist
verpflichtet, die anderen Mitglieder des Vorstandes über die
wesentlichen  geschäftlichen  Angelegenheiten  laufend zu
unterrichten.
§ 2
Die Tätigkeit des Vorstandes ist eine Ehrenamtliche. Es gebührt
den  Vorstandsmitgliedern  der  Ersatz  von  tatsächlich
angefallenen  Kosten.  Diese  sind  im  Wege  des  Kassiers  zu
vergüten und dem Rechnungsprüfer detailliert darzulegen.
§ 3
Vom Elternausschuss des Elternvereines (in der Folge „EA“) ist
die  Zustimmung  zu  folgenden  Geschäften  und  Maßnahmen
einzuholen:
In wichtigen Angelegenheiten wie:
a) alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
oder besonderer Tragweite;
b) Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand zur
Beschlussfassung vorgelegt werden;
c) Verträge oder sonstige Rechtsgeschäfte, die nach
Umfang, Laufzeit oder sonstigem Risiko über die
gewöhnliche Tätigkeit des EV hinausgehen,
insbesondere Dauerschuldverhältnisse wie Mietverträge,
Beraterverträge oder dgl.
d) Verfügung von Mitteln, die in Reserven und
Jahreseinnahmen nicht gedeckt sind daher mit Kredit
finanziert werden müssen. Kreditaufnahmen sind – wenn
überhaupt – nur bis zur maximalen Höhe von 10% der
Einnahmen des laufenden Jahres zulässig.
e) Mittelverfügung  von  mehr  als  €  10.000.-  im  Einzelfall
gemäß § 5 der GO;
f)  Die  HV  kann  weitere  Geschäfte  und  Maßnahmen
bestimmen, die der Zustimmung des EA bedürfen.
§ 4
Der Vorstand verteilt seine Zuständigkeiten folgendermaßen:
Obmann/Obfrau
–  Vertretung des EV nach außen
–  Erster  Ansprechpartner  für  Mitglieder,  Schulleitung,
Lehrkörper und Schüler
–  Identifikation  von  Themen,  die  im  allgemeinen  Interesse
der Mitglieder sind und Erarbeitung von Lösungen
–  Aufgriff  organisatorischer  und  inhaltlicher  Fragen  der
Schule und Organisation von deren Diskussion
–  Organisation von Veranstaltungen des EV gemeinsam mit
dem Schriftführer
–  Vertretung  des  EV  im  Rahmen  der  gesetzlich
vorgesehenen  Gremien   (SGA  gemeinsam  mit  den
anderen dorthin entsandten Vorstandsmitgliedern)
–  Herbeiführung  demokratischer  Meinungsbildung  der
Organe des EV zu Fragen, in denen der EV die Meinung
der Eltern zu vertreten hat
–  Abgabe  aller  Willens-  und  Wissenserklärungen  des  EV
gemeinsam mit dem Schriftführer
–  Verfügung  über  die  Mittel  des  EV  im  Rahmen  der
Kompetenzregelung gemeinsam mit dem Kassier
Schriftführer
–  Protokollierung  aller  Sitzungen  der  HV,  des  EA  und  des
Vorstandes
–  Herbeiführung  schriftlicher  Vorstandsbeschlüsse  auf
Verlangen eines Vorstandsmitgliedes
–  Gestaltung und Wartung der home page des EV
–  Erfassung  der  Mitglieder  des  EA  und  Beirates  und
Wartung dieser Liste
–  Einladungen  zu  allen  Sitzungen  des  EV  (HV,  EA,
Vorstand)
–  Abstimmung von Terminen und Tagesordnungen mit dem
Obmann
–  Organisation von Veranstaltungen des EV gemeinsammit
dem Obmann
–  Abgabe  aller  Willens-  und  Wissenserklärungen  des  EV
gemeinsam mit dem Obmann
Kassier
–  Einforderung der Mitgliedsbeiträge
–  Buchführung und Rechnungslegung
–  Verwaltung  der  finanziellen  Mittel  des  EV  auf  Basis  der
Entscheidungen von Vorstand und EA
–  Kontrolle der geförderten Projekte
–  Verwaltung der Unterstützungen für bedürftige Schüler im
Rahmen der vom Vorstand übertragenen Kompetenzen
–  Verfügung  über  die  Mittel  des  EV  im  Rahmen  der
Kompetenzregelung gemeinsam mit dem Obmann
§ 5
Kompetenzen
Jeweils gültig für den Einzelfall
–  Mittelverfügung bis € 2.500.- = Obmann allein
–  Mittelverfügung  bis  €  5.000.-  =  Obmann  gemeinsam  mit
Schriftführer oder Kassier
–  Mittelverfügung bis € 10.000.- = Gesamtvorstand
–  Mittelverfügung  über  €  10.000.-  Gesamtvorstand  mit
Zustimmung des EA
§ 6
Vorstandsentscheidungen  bedürfen  der  einfachen
Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des
Obmanns den Ausschlag. Stellvertreter sind nur in Abwesenheit
des Obmannes ausschlaggebend.
Vorstandssitzungen sind vom Obmann einzuberufen, wenn dies
von einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
Der  Vorstand  ist  beschlussfähig,  wenn  zumindest  3
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Abstimmungen  auf  schriftlichem  Weg  (auch  per  E  Mail)  sind
zulässig,  wenn  kein  Vorstandsmitglied  widerspricht  (eine
Sitzung  verlangt).  Für  die  Gültigkeit  ist  aber  erforderlich,  dass
sich  mindestens  die  Hälfte  der  Vorstandsmitglieder  daran
beteiligt.  Eine  Frist  von  5  Tagen  für  die  Äußerung  ist
vorzusehen.
§ 7
Hinsichtlich aller Regelungen der GO haben die jeweiligen
Stellvertreter die Rechte und Pflichten desjenigen,den sie
vertreten. Diesem gegenüber haben sie beratende und
unterstützende Funktion.
§ 8
Beirat:
Der Vorstand wird die Bildung eines Beirates unterstützen.
Als Beirat kann ein Gremium gebildet werden, in dasaus den
Mitgliedern jeweils 2 Vertreter jeder Abteilung gewählt werden.
Dafür sollten sich die Mitglieder/Eltern der einzelnen Klassen
formieren, jeweils einen Vertreter ihrer Klasse in ein
Abteilungswahlkomitee entsenden, das aus seiner Mitte 2
Abteilungsvertreter wählt.
Die Abteilungsvertreter sind dem Vorstand des EV
(Schriftführer) bekannt zu geben und bilden den Beirat.
Der Beirat ist zu allen Sitzungen des EA einzuladenund hat
dort das Recht auf Meinungsäußerung, wobei die Beiräte
jeweils die Anliegen der von ihnen vertretenen Abteilung zur
Sprache bringen.
Stimmrecht haben die Beiräte als EA, dem sie automatisch
angehören.
Wenn die Mitglieder auf die Entsendung von Vertretern der
Abteilung, in der ihre Kinder unterrichtet werden verzichten,
wird der Vorstand dennoch um Interessensausgleich bemüht
sein.
Wien, am 20. Oktober 2009
Obmann

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